Stand: 13. August 2026 – dieser Artikel wird laufend aktualisiert, da die Auslegung der PPWR sich derzeit noch entwickelt.
Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in Kraft. Was viele Online-Händler noch nicht auf dem Schirm haben: Ohne gültige Registrierung im Verpackungsregister LUCID darf Ihr Fulfillment-Dienstleister Ihre Waren nicht mehr versenden. Es greift ein sofortiges Vertriebsverbot – und Bußgelder von bis zu 200.000 Euro pro Einzelfall sind möglich. Wer im Versandhandel europaweit tätig ist, sollte deshalb genau wissen, welche Pflichten bei ihm selbst liegen und welche beim Fulfillment-Partner.
Was ist die PPWR?
Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) ersetzt die alte EU-Verpackungsrichtlinie aus dem Jahr 1994. Der entscheidende Unterschied: Als Verordnung gilt sie unmittelbar und einheitlich in allen 27 Mitgliedstaaten – nicht mehr als Flickenteppich aus nationalen Umsetzungen. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt nach einer 18-monatigen Übergangsfrist seit dem 12. August 2026 verbindlich. Ziel ist es, Verpackungsabfall EU-weit zu reduzieren und bis 2030 alle Verpackungen recyclingfähig zu machen.
Ausführliche Hintergründe zu Zielen und Zeitplan der PPWR finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.
Wer trägt welche Pflichten? Händler vs. Fulfillment-Dienstleister
Die PPWR verteilt die Verantwortung entlang der Lieferkette – und genau hier entstehen in der Praxis die meisten Missverständnisse.
Ihre Rolle als Online-Händler: der Inverkehrbringer
Als Händler sind Sie wirtschaftlich für die Verpackungen verantwortlich, in denen Ihre Waren beim Endkunden ankommen – unabhängig davon, ob Sie selbst verpacken oder einen Fulfillment-Dienstleister beauftragen. Konkret bedeutet das:
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID
- Systembeteiligungsvertrag mit einem dualen System
- korrekte Meldung Ihrer Verpackungsmengen
- Nachweis, dass Ihre Verpackungen die PPWR-Konformitätsanforderungen erfüllen
Diese Pflichten sind nicht delegierbar – auch nicht an Ihren Fulfillment-Partner.
Die Rolle des Fulfillment-Dienstleisters: der Gatekeeper
Fulfillment-Dienstleister werden von der PPWR ausdrücklich als eigenständige Wirtschaftsakteure erfasst. Das heißt:
- Fulfillment-Dienstleister müssen prüfen, ob Kunden im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihrer Systembeteiligungspflicht nachkommen.
- Ist ein Kunde nicht registriert, darf der Fulfiller für ihn keine Waren versenden – es greift ein gesetzliches Vertriebsverbot.
Diese Prüfpflicht ist in Deutschland bereits seit 2022 im Verpackungsgesetz verankert und wird durch die PPWR nun EU-weit einheitlich vorgeschrieben.
Neu: Klarstellung Erzeuger vs. Hersteller (13. August 2026)
Kurz nach dem Stichtag hat die EU-Kommission ihr FAQ-Dokument präzisiert und die Rollen zwischen Erzeuger und Hersteller einer Verpackung klarer getrennt:
- Erzeuger ist, wer eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickelt.
- Hersteller ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem EU-Mitgliedstaat bereitstellt.
Für die Praxis heißt das: Bei neutralen Standard-Versandkartons gilt in der Regel der Kartonhersteller als Erzeuger – nicht der Händler. Das reine Auffalten eines Kartons oder das Bekleben mit einem Versandetikett macht Sie noch nicht zum Erzeuger. Anders bei individuell gestalteten oder markenspezifischen Verpackungen: Hier bleiben Sie als Händler Erzeuger und tragen die entsprechenden Pflichten.
Wichtig: Das ist keine generelle Entlastung. Die Pflichten verschwinden nicht, sie verschieben sich teilweise nur an eine andere Stelle in der Lieferkette. Prüfen Sie deshalb gezielt, für welche Verpackungen in Ihrem Portfolio Sie selbst zuständig sind – und für welche Ihr Lieferant.
Registrierung pro Land: Keine EU-weite Sammellösung
Ein Punkt geht in der Diskussion um Fristen und Bußgelder oft unter: Die PPWR schafft keine zentrale, EU-weite Registrierung. Wenn Sie in mehrere EU-Länder versenden, müssen Sie sich weiterhin in jedem einzelnen Land separat bei der zuständigen Stelle bzw. Producer Responsibility Organization (PRO) registrieren – und dort auch Ihre Verpackungsmengen melden und die jährlich anfallenden Recyclinggebühren zahlen. Die Höhe dieser Gebühren unterscheidet sich von Land zu Land teils erheblich, ebenso wie die zuständigen Register und Nummernformate (in Deutschland z. B. LUCID, in Frankreich SYDEREP, in Spanien das RPP-Register).
Ein weiterer Punkt betrifft Händler ohne eigene Niederlassung im jeweiligen Land: Wer Verpackungen in einem EU-Land in Verkehr bringt, in dem er keinen Firmensitz hat, muss dort einen Bevollmächtigten (Authorised Representative) benennen. Da die genauen Abläufe hierzu EU-weit noch nicht einheitlich umgesetzt sind, lohnt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der jeweiligen PRO oder einem spezialisierten Servicepartner – gerade weil behördliche Vorlaufzeiten für neue Registrierungen mehrere Wochen betragen können.
Konkrete Änderungen ab August 2026
Leerraumquote: Schluss mit Luft im Karton
Ab dem 1. Januar 2030 darf der Leerraum in Gruppierungs-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen maximal 50 % des Gesamtvolumens betragen (Artikel 10 PPWR). Als Leerraum zählt nicht nur Luft, sondern auch Füllmaterial wie Luftpolster oder Papierpolster. Auch wenn die Frist noch bis 2030 läuft: Ein abgestuftes Kartongrößen-Sortiment lässt sich nicht über Nacht aufbauen. Wer jetzt mit der Optimierung beginnt, senkt gleichzeitig die Versandkosten.
PFAS-Grenzwerte: bereits jetzt aktiv
Seit dem 12. August 2026 gelten neue Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelverpackungen: maximal 25 ppb pro Einzelsubstanz und 250 ppb insgesamt. Relevant vor allem für den Versandhandel mit Lebensmitteln oder Kosmetik.
Konformitätserklärung
Für jede Verpackungsart müssen Sie ab sofort eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung vorweisen können. Ihr Fulfillment-Dienstleister wird diese im Zweifel von Ihnen einfordern, bevor er weiter für Sie versendet.
Recyclingfähigkeits-Klassen A–C
Ab 2030 dürfen nur noch Verpackungen der Klassen A, B oder C in Verkehr gebracht werden. Es gibt laut Verordnung keine Klassen D oder E: Verpackungen unterhalb von Klasse C gelten schlicht als technisch nicht recyclingfähig und dürfen dann nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab 2038 wird die Anforderung weiter verschärft – dann ist mindestens Klasse B erforderlich.
Was das für Ihre Wahl des Fulfillment-Partners bedeutet
Da Fulfillment-Dienstleister ab jetzt eine gesetzliche Prüfpflicht haben, wird die Zusammenarbeit mit dem richtigen 3PL-Partner zu einem echten Compliance-Thema – nicht nur zu einer operativen Frage. Bei der Auswahl oder Bewertung eines Fulfillment-Partners lohnt sich ein Blick auf:
- Verifizierungsprozess: Prüft der Partner aktiv die LUCID-Registrierung seiner Kunden, bevor er versendet?
- Kartongrößen-Flexibilität: Verfügt der Partner über ein abgestuftes Kartongrößen-Sortiment, um die Leerraumquote einzuhalten?
- Dokumentation: Kann der Partner Verpackungsmengen nach Materialart nachvollziehbar für Ihre Meldepflichten aufschlüsseln?
- Transparenz bei Zuständigkeiten: Kommuniziert der Partner klar, wann er selbst als Erzeuger auftritt und wann Sie es sind?
Diese Kriterien sind komplex – gerade wenn Sie mehrere Partner in verschiedenen europäischen Märkten vergleichen. Genau hier unterstützt Warehousing1 Händler dabei, Logistikpartner nicht nur nach Preis und Lieferzeit, sondern auch nach Compliance-Reife zu vergleichen.
Checkliste: 5 Schritte für Online-Händler
- LUCID-Registrierung prüfen und aktualisieren. Kostenlos, dauert ca. 15–20 Minuten unter lucid.verpackungsregister.org.
- Verpackungsportfolio analysieren. Welche Materialien, Größen und Mengen setzen Sie ein? Wo gibt es Optimierungspotenzial?
- Konformitätsanforderungen mit Lieferanten klären. Technische Dokumentation und Konformitätserklärung einholen.
- Systembeteiligung überprüfen. Stimmen die gemeldeten Mengen bei LUCID und beim dualen System überein?
- Verpackungen nach Erzeugerrolle sortieren. Neutrale Standardverpackung vs. individuell gestaltete Verpackung – wer trägt jeweils die Pflicht?
FAQ zur PPWR im Fulfillment
Wer ist bei einem neutralen Standard-Versandkarton der Erzeuger?
In der Regel der Kartonhersteller – nicht der Händler, solange der Karton nur mit einem Versandetikett versehen wird.
Gilt die PPWR auch für B2B-Versand?
Ja. Die PPWR gilt vollumfänglich auch für B2B-Verpackungen, einschließlich Transport-, Industrie- und Gewerbeverpackungen.
Was passiert, wenn ich nicht bei LUCID registriert bin?
Ihr Fulfillment-Dienstleister darf dann keine Waren mehr für Sie versenden. Zusätzlich drohen nach deutschem Verpackungsgesetz (§ 36 VerpackG) Bußgelder von bis zu 200.000 Euro pro Einzelfall. Die PPWR selbst schreibt EU-weit noch keine konkrete Bußgeldhöhe vor – die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Sanktionsregeln erst bis zum 12. Februar 2027 festlegen. Bestehende nationale Regelungen wie das deutsche Verpackungsgesetz gelten in der Zwischenzeit unverändert weiter.
Muss ich als Kleinunternehmer auch teilnehmen?
Grundsätzlich ja – die PPWR und die LUCID-Registrierungspflicht kennen keine allgemeine Bagatellgrenze für Online-Händler. Prüfen Sie im Einzelfall mit Ihrem dualen System, welche Mengenschwellen für Ihre Meldepflicht gelten.
Kommt noch eine Übergangsregelung oder ein Moratorium?
Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (BEVH) hat ein Moratorium gefordert. Bislang ist darüber nicht entschieden – die Pflichten gelten unverändert seit dem 12. August 2026.
Fazit
Die PPWR verändert nicht nur, wie Verpackungen gestaltet werden dürfen, sondern auch, wie Händler und Fulfillment-Dienstleister zusammenarbeiten müssen. Wer jetzt handelt, vermeidet nicht nur ein Vertriebsverbot, sondern kann durch optimierte Verpackungsgrößen auch Versandkosten senken.
Sie vergleichen aktuell Fulfillment-Partner in Europa und möchten wissen, wie diese mit der PPWR umgehen? Warehousing1 unterstützt Sie dabei, Logistikpartner nicht nur nach Preis, sondern auch nach Compliance-Kriterien wie LUCID-Verifizierung und Verpackungsoptimierung zu vergleichen.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung und ist keine Aussage von Warehousing1 dazu, ob konkrete Verpackungen oder Prozesse PPWR-konform sind. Grundlage für eine rechtssichere Einschätzung ist immer der Verordnungstext (EU) 2025/40 sowie die jeweils aktuellen Leitlinien der Europäischen Kommission. Für die Einhaltung sämtlicher Vorgaben aus der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) – in jedem Land, in das verkauft wird – bleibt der Händler als Inverkehrbringer selbst zuständig. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich der Rat einer spezialisierten Kanzlei oder eines Compliance-Dienstleisters.
Quellen
- Europäische Kommission – Packaging and packaging waste
- Verordnung (EU) 2025/40 (EUR-Lex) – Originaltext der PPWR
- Verpackungsgesetz (VerpackG) – Gesetze im Internet
- Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) – LUCID
- Kaufland Global Marketplace – Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
- COSlaw.eu – EU PPWR applies from 12 August 2026
- Taylor Wessing – The new EU Packaging Regulation is coming


