Key Takeaways

  • Seit dem 1. Juli 2026 ist die alte Zollfreigrenze von 150 Euro für Kleinsendungen aus Nicht-EU-Ländern Geschichte.
  • Für Warensendungen bis 150 Euro Warenwert, die online gekauft und direkt an Verbraucher verschickt werden, fällt jetzt eine Zollabgabe von 3 Euro pro Artikel an.
  • Die Reform ist Teil eines größeren EU-Zollpakets, das die EU-Kommission bereits 2023 vorgeschlagen hatte und auf das sich Europaparlament und Rat am 26. März 2026 politisch geeinigt haben.
  • Hintergrund ist die stark gewachsene Zahl an Kleinsendungen aus Drittstaaten, vor allem über Plattformen wie Shein und Temu.
  • Für Online-Händler mit Fulfillment innerhalb der EU ändert sich an der Abwicklung wenig – wer dagegen aus Drittstaaten direkt an Endkunden verschickt, muss seine Kalkulation und Prozesse jetzt anpassen.

Seit Anfang Juli 2026 hat sich eine der zentralen Regeln für den Onlinehandel mit Drittstaaten grundlegend geändert. Die EU hat die Zollfreigrenze von 150 Euro für Kleinsendungen abgeschafft. Betroffen sind vor allem Online-Händler, die Ware aus Nicht-EU-Ländern importieren. Auch wer direkt aus Drittstaaten an Kund*innen in der EU verschickt, muss seine Prozesse und Kalkulation jetzt überprüfen. In diesem Artikel erfahren Sie, was sich konkret ändert und welche Fristen gelten. Außerdem zeigen wir, worauf Sie bei Ihrem Fulfillment jetzt achten sollten.

Die EU-Zollreform 2026: Was steckt dahinter?

Die aktuellen Änderungen sind Teil eines größeren Vorhabens. Bereits am 17. Mai 2023 hatte die Europäische Kommission ein umfassendes Paket zur Reform des EU-Zollrechts vorgeschlagen.[1] Ziel war es von Anfang an, das europäische Zollsystem an den stark gewachsenen grenzüberschreitenden Onlinehandel anzupassen. Am 26. März 2026 einigten sich das Europäische Parlament und der Rat der EU politisch auf zentrale Teile dieser Reform.[2]

Die Reform der Kleinsendungsregeln ist damit kein isoliertes Vorhaben. Sie ist der erste konkret spürbare Baustein einer Neuordnung, die sich über mehrere Jahre erstreckt. Perspektivisch soll eine zentrale EU-Zollplattform entstehen, über die Einfuhren europaweit einheitlicher erfasst und kontrolliert werden.[1] Die genauen Zeitpläne für den vollständigen Ausbau dieser Plattform stehen zum Zeitpunkt dieses Artikels noch nicht abschließend fest. Für Unternehmen bedeutet das: Die aktuelle Änderung bei den Kleinsendungen ist bereits jetzt relevant, weitere Anpassungen dürften in den kommenden Jahren folgen.

Das Ende der 150-Euro-Zollfreigrenze

Bislang galt eine klare Grenze: Waren mit einem Sachwert bis 150 Euro konnten zollfrei in die EU eingeführt werden. Diese Ausnahme entfällt seit dem 1. Juli 2026. Die EU-Kommission bestätigte den Stichtag ausdrücklich: Ab diesem Datum wird die bisherige Zollbefreiung für E-Commerce-Sendungen unter 150 Euro abgeschafft.[3]

Wichtig für die Einordnung: Die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen war bereits seit Juli 2021 gefallen. Seitdem wird Einfuhrumsatzsteuer ab dem ersten Cent fällig. Die jetzige Reform betrifft die separate, bisher noch bestehende Zollabgabenbefreiung. Beide Regelungen zusammen sorgen dafür, dass praktisch jede Kleinsendung aus einem Drittstaat inzwischen mit staatlichen Abgaben belegt ist. Das gilt unabhängig vom Warenwert der einzelnen Sendung.

Die neue Pauschalgebühr: 3 Euro pro Artikel

An die Stelle der bisherigen Freigrenze tritt eine neue, pauschale Zollabgabe. Laut Kommission wird auf Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro eine Abgabe von 3 Euro pro Artikel erhoben.[4] Voraussetzung ist, dass die Ware online gekauft und direkt an Verbraucher*innen verschickt wird. Die Abgabe wird also je Artikel und nicht je Paket berechnet. Bei mehreren Artikeln in einer Sendung kann sich der Betrag entsprechend addieren.

Beispielrechnung (vereinfacht)

Ein Kunde in Deutschland bestellt direkt bei einem Händler in einem Drittstaat drei einzelne T-Shirts zu je 15 Euro, insgesamt also 45 Euro Warenwert. Da alle drei Artikel unter der 150-Euro-Grenze liegen und einzeln versendet als Kleinsendung gelten, fällt die neue Abgabe pro Artikel an – in diesem Fall also 3 x 3 Euro = 9 Euro zusätzlich zur ohnehin fälligen Einfuhrumsatzsteuer. Bestellt der Kunde stattdessen ein einzelnes Produkt für 45 Euro, fällt nur einmal die 3-Euro-Abgabe an. Diese Rechnung ist ein vereinfachtes Beispiel zur Veranschaulichung und ersetzt keine verbindliche Zollberatung im Einzelfall.

Regelung Bis 30. Juni 2026 Seit 1. Juli 2026
Zollabgabe auf Sendungen bis 150 € Keine (Zollfreigrenze) 3 € pro Artikel
Einfuhrumsatzsteuer Ab dem ersten Cent fällig (seit Juli 2021) Unverändert ab dem ersten Cent fällig
Betroffene Sendungen Kleinsendungen aus Drittstaaten Online gekaufte Kleinsendungen, direkt an Verbraucher verschickt

Einige praktisch wichtige Detailfragen sind zum jetzigen Zeitpunkt öffentlich noch nicht abschließend geklärt. Dazu gehört insbesondere, wer die 3-Euro-Abgabe im Einzelfall an den Zoll abführt – die Plattform, der Verkäufer oder der Logistikdienstleister. Aus der bisherigen Praxis bei der Einfuhrumsatzsteuer über das IOSS-Verfahren ist ein Hinweis abzuleiten: Dort übernehmen in vielen Fällen große Plattformen die Abwicklung für die einzelnen Verkäufer. Ob sich bei der neuen Zollabgabe ein ähnliches Modell etabliert, ist derzeit aber nicht offiziell bestätigt. Bis eine verbindliche Klärung vorliegt, empfehlen wir, die aktuellen Hinweise Ihres Zolldienstleisters oder Steuerberaters zu diesem Punkt einzuholen.

Warum jetzt? Der Hintergrund der Reform

Der Reformdruck ist über Jahre gewachsen. Die Zahl der Kleinsendungen, die aus Drittstaaten in die EU eingeführt werden, ist durch den Boom internationaler Marktplätze massiv gestiegen. Ein erheblicher Teil davon stammt von Plattformen wie Shein und Temu. Diese Anbieter verschicken Waren direkt aus Fernost an Endkund*innen in Europa, meist als einzelne, kleinteilige Pakete. Diese Entwicklung hatte aus Sicht der EU-Kommission zwei zentrale Folgen. Zum einen ließ sich die schiere Menge an Kleinstsendungen an den Außengrenzen kaum noch wirksam kontrollieren, etwa im Hinblick auf Produktsicherheit oder gefälschte Ware. Zum anderen entstand ein Wettbewerbsnachteil für Händler, die ihre Ware regulär verzollt und versteuert innerhalb der EU anbieten. Diese Händler mussten Abgaben zahlen, von denen Anbieter mit Direktversand aus Drittstaaten bislang ausgenommen waren.

Die neue Pauschalabgabe soll diesen Wettbewerbsnachteil verringern. Gleichzeitig soll sie einen Anreiz schaffen, Fulfillment-Strukturen stärker innerhalb der EU aufzubauen, statt Einzelsendungen direkt aus Drittstaaten zu verschicken. Ob die Reform diesen Effekt tatsächlich erzielt, wird sich erst in den kommenden Monaten zeigen, wenn belastbare Daten zum veränderten Bestellverhalten vorliegen.

Was das für Online-Händler und ihr Fulfillment bedeutet

Wie stark Sie von der Reform betroffen sind, hängt maßgeblich von Ihrem Fulfillment-Modell ab.

Sie lagern und versenden bereits innerhalb der EU: Für Sendungen, die aus einem EU-Lager an EU-Kund*innen verschickt werden, ändert sich durch diese Reform nichts. Die neue Abgabe betrifft ausschließlich Sendungen, die aus einem Drittstaat direkt an Verbraucher*innen eingeführt werden. Ihr laufender Betrieb bleibt damit unverändert.

Sie importieren Ware aus Drittstaaten für Ihr eigenes EU-Lager: Auch hier verändert sich die Situation kaum. Die Ware wird ohnehin regulär verzollt in die EU eingeführt, bevor sie an Endkund*innen weitergeht, und fällt damit nicht unter die neue Kleinsendungsregel.

Sie verschicken Einzelsendungen direkt aus einem Drittstaat an Ihre Kund*innen, etwa im Dropshipping-Modell: Hier trifft Sie die neue Abgabe unmittelbar. Jede einzelne Sendung wird jetzt mit der Pauschalabgabe belegt. Das kann Ihre Versandkalkulation spürbar verändern, besonders wenn Kund*innen mehrere Artikel in einer Bestellung kombinieren.

Für Händler im dritten Fall lohnt sich jetzt ein Vergleich. Wie verändert sich Ihre Marge, wenn Sie stattdessen größere Warenmengen gebündelt importieren und über einen Fulfillment-Partner innerhalb der EU an Ihre Kund*innen verschicken? In vielen Fällen gleicht der Wegfall der Einzelabgabe pro Sendung die zusätzlichen Lagerkosten mehr als aus. Das gilt insbesondere bei Produkten mit höherem Bestellvolumen und bei Sortimenten mit vielen kleinteiligen Artikeln.

Ausblick: Wohin geht die EU-Zollreform?

Die Änderungen bei der Zollfreigrenze sind nach aktuellem Stand erst der Anfang. Langfristig verfolgt die EU-Kommission das Ziel, eine zentrale, digitale Zollplattform aufzubauen.[1] Über diese Plattform sollen Einfuhren EU-weit einheitlicher erfasst werden. Für Online-Händler und Fulfillment-Dienstleister dürfte das mittelfristig zu mehr Standardisierung bei der Zollabwicklung führen. Konkrete Zeitpläne für den vollständigen Ausbau dieser Plattform waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch nicht final festgelegt. Wir werden diesen Artikel aktualisieren, sobald die EU-Kommission hierzu verbindliche Termine kommuniziert.

Für die Praxis heißt das: Wer jetzt in ein solides EU-Fulfillment investiert, positioniert sich nicht nur für die aktuelle Kleinsendungsreform, sondern auch für die absehbar weitere Standardisierung der Zollprozesse in den kommenden Jahren.

Nächste Schritte für Ihr Unternehmen

  • Fulfillment-Modell prüfen: Stellen Sie fest, ob und wie viele Ihrer Sendungen direkt aus Drittstaaten an Endkund*innen verschickt werden.
  • Kalkulation aktualisieren: Rechnen Sie die neue Pauschalabgabe von 3 Euro pro Artikel in Ihre Preis- und Margenkalkulation ein.
  • Zahlungsweg klären: Sprechen Sie mit Ihrem Zolldienstleister oder Plattform-Partner ab, wer die Abgabe konkret abführt und wie sie in Ihren Systemen abgebildet wird.
  • EU-Fulfillment als Alternative prüfen: Vergleichen Sie die Gesamtkosten von Direktversand aus Drittstaaten mit einem Modell, bei dem Sie größere Mengen importieren und über ein EU-Lager verschicken.
  • Am Ball bleiben: Da einzelne Details der Umsetzung noch nicht final geklärt sind, lohnt sich eine regelmäßige Prüfung der offiziellen Kommissionsmitteilungen.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt die neue Regelung?

Die 150-Euro-Zollfreigrenze ist seit dem 1. Juli 2026 abgeschafft. Ab diesem Datum kann für betroffene Sendungen die neue Pauschalabgabe anfallen.

Betrifft die neue Abgabe auch den Versand innerhalb der EU?

Nein. Die Regelung betrifft ausschließlich Sendungen, die aus einem Nicht-EU-Land direkt an Verbraucher*innen in der EU verschickt werden. Waren, die bereits in einem EU-Lager liegen und von dort versendet werden, sind nicht betroffen.

Wie hoch ist die neue Abgabe genau?

Für Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro, die online gekauft und direkt an Verbraucher*innen verschickt werden, fällt eine Abgabe von 3 Euro pro Artikel an.

Gilt die Abgabe pro Paket oder pro Artikel?

Pro Artikel. Enthält eine Sendung mehrere Artikel, kann sich die Abgabe entsprechend summieren.

Ist die Mehrwertsteuerregelung für Kleinsendungen davon betroffen?

Nein, die Einfuhrumsatzsteuer ist bereits seit Juli 2021 ab dem ersten Cent fällig und bleibt von der aktuellen Reform unberührt. Die jetzige Änderung betrifft ausschließlich die separate Zollabgabenbefreiung.

Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen?

Zu möglichen Sonderregelungen für kleinere Unternehmen oder bestimmte Warengruppen liegen zum jetzigen Zeitpunkt keine abschließend bestätigten Informationen vor. Wir empfehlen, dies im Einzelfall mit einem Zolldienstleister zu klären.

Was sollten Online-Händler jetzt konkret tun?

Prüfen Sie zunächst, welcher der drei in diesem Artikel beschriebenen Fulfillment-Fälle auf Ihr Geschäftsmodell zutrifft. Wer aktuell noch Einzelsendungen direkt aus einem Drittstaat verschickt, sollte kurzfristig die eigene Preiskalkulation anpassen und mittelfristig prüfen, ob ein Fulfillment-Modell innerhalb der EU wirtschaftlich sinnvoller ist.

Fazit

Mit dem Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze endet eine Ausnahme, die den grenzüberschreitenden Onlinehandel jahrelang begünstigt hat. Für Händler, die bereits innerhalb der EU lagern und versenden, ändert sich operativ wenig. Wer dagegen Einzelsendungen direkt aus Drittstaaten verschickt, sollte seine Kalkulation jetzt anpassen. Prüfen Sie außerdem, ob ein Fulfillment-Modell innerhalb der EU langfristig die wirtschaftlichere Lösung für Ihr Geschäft ist. Die Reform der Kleinsendungsregeln dürfte zudem nicht der letzte Schritt der EU-Zollreform bleiben. Es lohnt sich also, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten.

Sie möchten Ihr Fulfillment auf ein EU-Lagernetzwerk umstellen und dabei Zoll- und Versandkosten optimieren? Unsere Experten beraten Sie gerne zu einer passenden Lösung für Ihr Geschäftsmodell.

Quellen

  1. Europäische Kommission, Taxation and Customs Union: EU Customs Reform – Übersichtsseite. taxation-customs.ec.europa.eu/customs-4/eu-customs-reform_en
  2. Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/26/735: "Commission welcomes historic agreement to reform EU Customs Union", 26. März 2026. ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_26_735
  3. Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/26/1491: "New e-commerce duty for small packages", 1. Juli 2026. ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_26_1491
  4. Europäische Kommission, Fragen und Antworten qanda_26_1492: "Questions and answers on €3 customs duty", 1. Juli 2026. ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/qanda_26_1492